Öffentliche Interessen, § 1 Abs. 3(1)
1. Schutz der Gesundheit der Menschen, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen
2. Schutz der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen und des Bodens
3. Schutz der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden
4. Schutz vor Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß
5. Schutz vor Brand- und Explosionsgefahr
6. Schutz vor Geräuschen oder Lärm in übermäßigen Ausmaß
7. Schutz vor dem Auftreten oder der Vermehrung von Krankheitserregern
8. Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
9. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor erheblicher Beeinträchtigung
Eine bewegliche Sache dessen sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat.
Eine Sache dessen Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.
Alle Abfälle mit gefährlichen Inhaltsstoffen ("H" Kriterien, Anhang 3 des AWG 2002; z.B.: explosiv, krebserregend, reizend, giftig...)
1. die in einer Verordnung festgelegt sind, sowie
2. Abfälle, die mit gefährlichen Stoffen vermischt sind
3. verschiedene Arten von Aushubmaterial
4. Problemstoffe
Es gilt Anlage 5 der AbfallverzeichnisVO: das bedeutet: ÖNORM S 2100 (bis 31.12.2008)
Gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Diese sind getrennt zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Problemstoffe werden von den Gemeinden kostenlos übernommen, die Entsorgung erfogt ohne Begleitschein.
Nachweis, dass ein bestimmter gefährlicher Abfall im Einzelfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist und daher als nicht gefährlich gilt.
Um Genehmigung muss bei Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft angesucht werden. (mit Analysen, Gutachten etc. des Abfalls)
a.) Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden oder
b.) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
Die Verfahren, die in Anhang 2 des AWG 2002 aufgezählt sind:
R1 Hauptverwendung als Brennstoff
R2 Rückgewinnung von Lösemitteln
R4 Verwertung von Metallen
R9 Ölraffineration
R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem R-Verfahren zu unterziehen
zum Beispiel:
D1 Ablagerung in oder auf dem Boden
D6 Einleitung in ein Gewässer
D10 Verbrennung an Land
D15 Lagerung bis zur Anwendung eines Beseitigungsverfahrens
Abfallerzeuger oder jede Person, welche Abfall inne hat: Abfallerzeuger, -sammler, -behandler, Transporteur, Rücknehmer.
a.) jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger) oder
b.) jede Person, die Vorbehandlung, Mischung oder andere Art der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirken.
jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere
a.) abholt,
b.) entgegennimmt oder
c.) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.
jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt
jede Person, die für eine ander Person Abfälle transportiert, ohne selbst über Empfänger, Ort, Preis etc. der Übergabe bestimmen zu könnnen.
die Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und dann Abfälle dieser Produkte an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler weitergeben.
Pflicht für Anlagen mit mehr als 20 Arbeitnehmern. Ein Abfallwirtschaftskonzept von mehreren Betrieben für eine Anlage ist zulässig. Das Konzept muss bis spätesten einem Jahr nach Aufnahme des Betriebs bzw. ab dem 21 Arbeitnehmer für Anlagen die vor dem 2.11.2003 in Betrieb genommen worden sind erstellt werden.
Das Konzept muss alle 5 Jahre bzw. bei einer abfallrelevanten Änderung fortgeschrieben werden.
Die Behörde kann eine Verbesserung beauftragen.
Wenn eine Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung genehmigungsplichtig ist, dann ist ein AWK im Zuge des Genehmigungsverfahrens (Neugenehmigung oder Änderung der Anlage) als Projektbeilage vorzulegen (ohne bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern; auch ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern)
Ein AWK ist für "Altanlagen" bis 31.12.2003 zu erstellen, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Fortschreibung des Konzepts alle 5 Jahre oder bei einer genehmigungsplichtigen Änderung der Betriebsanlage.
Angaben über die Branche und den Zweck der Anlage und eine Auflistung sämtlicher Anlagenteile.
Verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes (was wird in der Firma gemacht).
Abfallrelevante Darstellung des Betriebes.
Organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Vorschriften.
Abschätzung der künftigen Entwicklung.
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern.
Es ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter (AB) und ein Stellvertreter zu bestellen.
Meldung an Behörde mit Zustimmungserklärung und Angaben über Qualifikation des AB.
Keine Notwendigkeit mehr, im Betrieb dauernd beschäftigt zu sein.
Keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.
Überwachung der abfallrechtlichen Vorschriften + Bescheide; Information über Wahrnehmungen, insbesondere Mängel.
Auf sinnvolle Organisation der Umsetzung dieser Vorschriften achten..
Beratung des Inhabers (inkl. abfallwirtschaftliche Aspekte der Beschaffung).
Abfallwirtschaftskonzept: Darstellung der Kosten Entsorgung/Erlöse Altstoffe.
Unterstützungspflicht des Betriebsinhabers:
Der Betriebsinhaber muss dem Abfallbeauftragten ausreichend Zeit während der Arbeitszeit, sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten und erforderliche Hilfsmittel zur Verfügung stellen.
Für bestimmte Abfallarten:
Meldepflicht besteht wenn gefährliche Abfälle und/oder mindestens 200 Liter Altöl wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen.
Meldung an Landeshauptmann binnen 1 Monat
Identifikationsnummer (GLN, früher Abfallbesitzernummer)
NEU: Meldung für ab 12.7.2007 neue Abfallerzeuger: nur mehr elektronisch durch Registrierung im EDM
Zu melden sind:
Name, Anschrift, Zustelladresse, Telefax Nr.
Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer.
Branche (Code)
Standorte, von denen gefährliche Abfälle an Dritte übergeben werden.
Änderung und Einstellung der Tätigkeit für alle nur mehr über Register
Auch "alte" Erzeuger können sich registrieren.
Wer?
Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und-behandler) - nicht jedoch Haushalte!
Was?
Für gefährliche Abfälle: Begleitschein
Aufzeichnungspflichten - Rechte der Behörden
Einsicht in Aufzeichnungen
Vorlage der Aufzeichnungen auf Verlangen
Auskunft über Art, Menge, Herkunft und Verbleib einzelner Abfallarten oder der gesamten Abfälle
Summenbildung über Art, Herkunft oder Verbleib ("Bilanz")
Aufbewahrungsfrist: 7 Jahre
Abfallbilanzen (jährlich)
Sammler und Behandler von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen haben Jahresbilanzen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle zu erstellen und bis 15.3 des Folgejahres dem Landeshauptmann zu melden (erste Meldung wahrscheinlich 15.3.2010 für das Jahr 2009).
Bezirksverwaltungsbehörde:
(Bezirkshauptmannschaft, Magistratisches Bezirksamt)
Meldungen/Kontrollen AWK und Abfallbeauftragte (ausgenommen AWK für Abfallbehandlungsanlagen)
Feststellungsverfahren
Verwaltungsstrafverfahren
Bestimmte Anlagenverfahren
Generelle Kontrollen auf Einhaltung der AWG-Bestimmungen (sonst Anlagenbehörde)
Landeshauptmann:
(Ämter der jeweiligen Landesregierungen)
Erlaubnis für Sammeln/Behandeln gefährlicher Abfälle §25
Anzeigen für Sammeln/Behandeln nicht gefährlicher Abfälle §24
Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen
Registrierungen
Kontrollen
Bundesministerium für Umwelt:
Ausstufung
Verbringung
Kontrollen VerpackungsVO und AltfahrzeugeVO
Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen sowie Aufsicht
Führung der Register , Aufsicht über Koordinierungsstelle
Leitung der Verpackunskommission
Wesentliche Inhalte:
Auflistung der Abfallarten - Schlüsselnummer
Festlegung eines Abfallcodes für jede Abfallart
Festlegung der gefährlichen Abfälle
Angaben von Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallcode bzw. Schlüsselnummer
Verantwortlich für korrekte Zuordnung: Abfallerzeuger
AbfallnachweisVO
Wesentliche Inhalte:
Allgemeine Aufzeichnungspflicht
Vereinfachte Aufzeichnungen
Meldepflicht Abfallersterzeuger
Begleitscheinsystem
Handhabung der Begleitscheine
Meldepflicht des Übernehmers
Meldepflicht: innerbetriebliche Behandlung gefährlicher Abfälle
Transporte zu verschiedenen Standorten eines Besitzers
Anhang 1: Verwertungs- und Beseitigungsverfahren mit Anmerkungen
Anhang 2: Begleitscheinvorlage (Muster)
Baurestmassentrennverordnung
Mengenschwellen, ab denen Abfälle von Baustellen getrennt zu sammeln und einer Verwertung bzw. Beseitigung zuzuführen sind
Bodenaushub 20 t
Betonabbruch 20 t
Holzabfälle 5 t
Asphaltaufbruch 5 t
Metallabfälle 2 t
Kunstsoffabfälle 2 t
Baustellenabfälle 10 t
Mineralischer Bauschutt 40 t
verantwortlich ist der Bauherr!
Kompostverordnung
Regelungen über:
Qualitätsanforderung an Kompost
Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien
Kennzeichnung/Inverkehrbringen von Kompost
Abfallende
A+, A und B Qualitäten
Finanzierung der Sanierung von Altlasten
Registrierung von Verdachtsflächen
Bewertung der von diesen ausgehenden Gefährdung
Durchführung der Altlastensanierung
Altlasten von Ablagerungen
Altlasten sind Altablagerungen von Abfällen und Altstandorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde (befugt oder unbefugt).
Finanzierung ihrer Sanierung durch Einhebung von Altlastenbeiträgen für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten.
Altlastensanierungspflichtig sind
langfristiges Ablagern von Abfällen
Verfüllen von Geländeunebenheiten
Vornehmen von Geländeanpassungen
Einbringen in geologische Strukturen
Lagern von Abfällen
(mit)verbrennen von Abfällen
Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen
Befördern außerhalb des Bundesgebietes zur langfristigen Ablagerung, Verbrennung, Brennstoffherstellung
Begriffe
Lagern: länger als ein Jahr bei Beseitigung oder länger als 3 Jahre bei Verwertung
langfristiges Ablagern: dauerhaft, kein Zweck (Beseitigung, Verwertung)