Tel. 07472 / 695 23 office©baier-entsorgung.at
Menü-Button Close-Button

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten die Firma Baier nur, wenn diese in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich anerkannt werden.
  2. Allfällige Zusatzvereinbarungen, die eine Abänderung unserer Vertragsbedingungen darstellen, sind nur dann rechtswirksam, wenn diese von unserer Firmenleitung firmenmäßig gezeichnet sind.
  3. Anlieferungen erfolgen nur nach Vorliegen des vom Auftraggeber ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Auftrags- und Lieferscheinformulars, sowie der aufgrund dieser Erklärung von der Firma Baier erteilten Annahmenzusage. Anlieferungszeitpunkt sowie Modalitäten sind vor Anlieferung mit unserer Firma zu vereinbaren.
  4. Unser Personal erteilt grundsätzlich nur unverbindliche Auskünfte; diese sowie alle allfälligen Absprachen müssen in Schriftform erfolgen und sind für uns nur rechtswirksam, wenn diese von uns firmenmäßig gezeichnet wurden.
  5. Den Auftrag zur schadlosen Beseitigung bzw. Aufarbeitung erteilt ausschließlich der Altöl- bzw. Abfallbesitzer, nicht aber das Transportunternehmen.
  6. Die Firma Baier ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Auftraggebers bzw. dessen beauftragter Organe zur Unterfertigung des Auftrages oder des Lieferscheines zu überprüfen.
  7. Die Firma Baier ist bei zweifelhafter Deklaration und Kennzeichnung der Abfälle berechtigt, diese auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Untersuchungsergebnis entscheidet verbindlich und letztendlich über die weitere Behandlung und die Kostenabrechnung.
  8. Die Einstufung in Preisgruppen durch unser Unternehmen aufgrund eingesandter Proben und Muster ist unverbindlich. Für die Bestimmung der Menge der übergebenen Abfälle ist die Wiegung der Firma Baier maßgebend.
  9. Abfälle in Gebinden müssen in lagerungsfähigen, nach ADR und GGBG transportfähigen, beständigen Umschließungen angeliefert werden, deren Verschluss gegen einfaches Öffnen gesichert sein muss. Für Schäden, die bei oder nach der Anlieferung Infolge der Verwendung ungeeigneter oder mangelhaft beschaffener Umschließungen entstehen, haftet der Auftraggeber. Die Umschließungen sind weiters mittels Fassanhänger und UN-Nr. deutlich lesbar zu beschriften. Durch entsprechende Aufkleber ist auf die Gefahrenklasse gemäß ADR hinzuweisen.
  10. Vorgelegte Analysen bedürfen der Anerkennung durch unsere Firma.
  11. Fehlt die genaue Bezeichnung des Abfalls, so kann die Annahme verweigert werden.
  12. Die Kosten für die Leistungen der Firma Baier werden dem Auftraggeber nach den letztgültigen Preisen in Rechnung gestellt.
  13. Für alle Stoffe, deren pH-Wert kleiner 5 oder größer 9 ist, wird ein Neutralisationszuschlag verrechnet.
  14. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, seine Forderungen gegen die Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Zahlungen des Auftraggebers können wegen Mängelrügen oder Schadenersatzansprüchen nicht zurückbehalten werden.
  15. Die Haftung für Schäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, wird insoweit beschränkt, als er nur für grobes Verschulden haftet.
  16. Die Haftung für Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer wird ausgeschlossen. Für den Fall, dass dieser Gewährleistungsausschluss nicht rechtswirksam ist, wird dem Auftragnehmer das Wahlrecht zwischen Wandlung und Verbesserung eingeräumt.
  17. Sollte der Gewährleistungsausschluss nicht rechtswirksam sein, dann können Gewährleistungsansprüche nur bei rechtzeitiger Mängelrüge erhoben werden. Die Mängelrüge hat sofort ausschließlich mittels eines eingeschriebenen Briefes (Telefax, e-mail) zu erfolgen. Sollte der Auftragnehmer einer Gewährleistungsfrist nachkommen müssen, so beginnt durch die Verbesserung die Gewährleistungsfrist nicht neu.
  18. Für die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte vorgenommenen Mängelbehebung hat die Firma Baier nur dann aufzukommen, wenn sie dazu ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat.
  19. Die Firma Baier ist in jedem Falle solange einer allfälligen Gewährleistungspflicht entbunden, solange der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.
  20. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Firma Baier gemieteten Container/Behälter in demselben Zustand - unter Berücksichtigung der normalen Abnützung - an diese zurückzugeben und die Haftung für allfällige Schäden, seien sie durch Zufall oder höhere Gewalt etc. entstanden, zu übernehmen.
  21. Warte-, Fahr- und Stehzeiten für unsere Fahrzeuge und Geräte, die durch betriebsbedingte Behinderungen und Anweisungen beim Auftraggeber entstehen, gehen zu dessen Lasten.
  22. Wünscht der Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten und erklärt sich die Firma Baier damit einverstanden, oder erklärt die Firma Baier den Rücktritt vom Vertrag, weil der Auftraggeber seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachkommt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, 20 % der vom Rücktritt erfassten Auftragssumme als Kostenersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung höherer, tatsächlich entstandener Kosten bleibt vorbehalten.
  23. Abfälle des Auftraggebers gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum der Firma Baier über.
  24. Die Firma Baier hat das Recht, im Falle einer Konkurs- bzw. Ausgleichseröffnung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten und daher das Recht, sämtliche Abfälle auf Kosten des Auftraggebers zurückzustellen.
  25. Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir bankübliche Verzugszinsen sowie die anfallenden Mahn- und Inkassospesen.
  26. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.
  27. Zwischen den Vertragsteilen wird ausdrücklich vereinbart, dass österreichisches Recht anzuwenden ist.
  28. Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Amstetten.


Stand:  2.1.2014