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Abfallrecht

 Ziele der Abfallwirtschaft

  • Schädliche Einwirkungen auf Mensch, Tier und Planzen so gering wie möglich halten.
  • Emissionen von Luftschadstoffen und klima-relevanten Gasen so gering wie möglich halten.
  • Ressourcen (Rohstoffe, Flächen, Wasser, Energie, Landschaft, Deponievolumen) schonen.
  • Es dürfen nur solche Abfälle zurückbleiben, die keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellen.

Grundsätze

  •     Abfallvermeidung: Abfälle gar nicht entstehen lassen
  •     Abfallverwertung: Wenn Abfälle anfallen, dann zuerst verwerten (stofflich oder thermisch)
  •     Abfallbeseitigung: Wenn Abfälle nicht verwertbar, dann biologisch, thermisch, chemisch oder physikalisch behandeln; feste Rückstände reaktionsarm ablagern


Öffentliche Interessen, § 1 Abs. 3(1)
1. Schutz der Gesundheit der Menschen, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen
2. Schutz der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen und des Bodens
3. Schutz der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden
4. Schutz vor Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß
5. Schutz vor Brand- und Explosionsgefahr
6. Schutz vor Geräuschen oder Lärm in übermäßigen Ausmaß
7. Schutz vor dem Auftreten oder der Vermehrung von Krankheitserregern
8. Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
9. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor erheblicher Beeinträchtigung

Was ist Abfall?

Eine bewegliche Sache dessen sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat.

Eine Sache dessen Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.

Was ist gefährlicher Abfall?(gilt für Betriebe)

Alle Abfälle mit gefährlichen Inhaltsstoffen ("H" Kriterien, Anhang 3 des AWG 2002; z.B.: explosiv, krebserregend, reizend, giftig...)

1. die in einer Verordnung festgelegt sind, sowie
2. Abfälle, die mit gefährlichen Stoffen vermischt sind
3. verschiedene Arten von Aushubmaterial
4. Problemstoffe

Es gilt Anlage 5 der AbfallverzeichnisVO: das bedeutet: ÖNORM S 2100 (bis 31.12.2008)

Problemstoffe sind ...

Gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Diese sind getrennt zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Problemstoffe werden von den Gemeinden kostenlos übernommen, die Entsorgung erfogt ohne Begleitschein.

Was ist eine Ausstufung

Nachweis, dass ein bestimmter gefährlicher Abfall im Einzelfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist und daher als nicht gefährlich gilt.

Um Genehmigung muss bei Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft angesucht werden. (mit Analysen, Gutachten etc. des Abfalls)

Was sind Altstoffe

a.) Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden oder
b.) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

Abfallbehandlung; was passiert mit Abfällen

Die Verfahren, die in Anhang 2 des AWG 2002 aufgezählt sind:

  • Abfallverwertung: stofflich oder thermisch
  • Abfallbeseitigung: biologisch, chemisch/physikalisch, Ablagerung (Deponieren)


Behandlungsverfahren

Verwertungsverfahren

R1 Hauptverwendung als Brennstoff
R2 Rückgewinnung von Lösemitteln
R4 Verwertung von Metallen
R9 Ölraffineration
R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem R-Verfahren zu unterziehen

Beseitigungsverfahren

zum Beispiel:

D1 Ablagerung in oder auf dem Boden
D6 Einleitung in ein Gewässer
D10 Verbrennung an Land
D15 Lagerung bis zur Anwendung eines Beseitigungsverfahrens

Abfallbesitzer, Abfallerzeuger, Abfallsammler

Abfallbesitzer sind:

Abfallerzeuger oder jede Person, welche Abfall inne hat: Abfallerzeuger, -sammler, -behandler, Transporteur, Rücknehmer.

Abfallerzeuger ist:

a.) jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger) oder
b.) jede Person, die Vorbehandlung, Mischung oder andere Art der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirken.

Abfallsammler ist:

jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere

a.) abholt,
b.) entgegennimmt oder
c.) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.

Abfallbehandler ist:

jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt

Transporteur ist:

jede Person, die für eine ander Person Abfälle transportiert, ohne selbst über Empfänger, Ort, Preis etc. der Übergabe bestimmen zu könnnen.

Rücknehmer sind:

die Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und dann Abfälle dieser Produkte an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler weitergeben.

Abfallwirtschaftskonzept § 10

Pflicht für Anlagen mit mehr als 20 Arbeitnehmern. Ein Abfallwirtschaftskonzept von mehreren Betrieben für eine Anlage ist zulässig. Das Konzept muss bis spätesten einem Jahr nach Aufnahme des Betriebs bzw. ab dem 21 Arbeitnehmer für Anlagen die vor dem 2.11.2003 in Betrieb genommen worden sind erstellt werden.

Das Konzept muss alle 5 Jahre bzw. bei einer abfallrelevanten Änderung fortgeschrieben werden.
Die Behörde kann eine Verbesserung beauftragen.

Abfallwirtschaftskonzept in gewerblichen Betriebsanlagen

Wenn eine Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung genehmigungsplichtig ist, dann ist ein AWK im Zuge des Genehmigungsverfahrens (Neugenehmigung oder Änderung der Anlage) als Projektbeilage vorzulegen (ohne bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern; auch ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern)
Ein AWK ist für "Altanlagen" bis 31.12.2003 zu erstellen, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Fortschreibung des Konzepts alle 5 Jahre oder bei einer genehmigungsplichtigen Änderung der Betriebsanlage.

Was muss ein AWK enthalten?

    Angaben über die Branche und den Zweck der Anlage und eine Auflistung sämtlicher Anlagenteile.
    Verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes (was wird in der Firma gemacht).
    Abfallrelevante Darstellung des Betriebes.
    Organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Vorschriften.
    Abschätzung der künftigen Entwicklung.

Wann ist ein Abfallbeauftragter zu bestellen, § 11 (1)

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern.

Es ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter (AB) und ein Stellvertreter zu bestellen.
Meldung an Behörde mit Zustimmungserklärung und Angaben über Qualifikation des AB.
Keine Notwendigkeit mehr, im Betrieb dauernd beschäftigt zu sein.
Keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.

Aufgaben des Abfallbeauftragen

    Überwachung der abfallrechtlichen Vorschriften + Bescheide; Information über Wahrnehmungen, insbesondere Mängel.
    Auf sinnvolle Organisation der Umsetzung dieser Vorschriften achten..
    Beratung des Inhabers (inkl. abfallwirtschaftliche Aspekte der Beschaffung).
    Abfallwirtschaftskonzept: Darstellung der Kosten Entsorgung/Erlöse Altstoffe.

Unterstützungspflicht des Betriebsinhabers:
Der Betriebsinhaber muss dem Abfallbeauftragten ausreichend Zeit während der Arbeitszeit, sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten und erforderliche Hilfsmittel zur Verfügung stellen.



Wie ist mit Abfällen umzugehen?(Allgemeinde Behandlungs- pflichten, § 15)

  • Ziele und Grundsätze sind zu beachten.
  • Keine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen.
  • Vermischungs- und Vermengungsverbot.
  • Sammlung, Lagerung, Behandlung nur in dafür genehmigten oder vorgesehenen Anlagen oder Orten.
  • Rechtzeitige Übergabe an einen zur Sammlung oder Behandlung berechtigten Betrieb.

Besondere Behandlungspflichten, § 16

Für bestimmte Abfallarten:

  • Altöle
  • PCB-haltige Abfälle
  • Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen
  • Baurestmassen
  • Problemstoffe
  • Altspeisefette

Meldepflicht für Abfall-Ersterzeuger gefährlicher Abfälle

Meldepflicht besteht wenn gefährliche Abfälle und/oder mindestens 200 Liter Altöl wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen.

Meldung an Landeshauptmann binnen 1 Monat
Identifikationsnummer (GLN, früher Abfallbesitzernummer)

NEU: Meldung für ab 12.7.2007 neue Abfallerzeuger: nur mehr elektronisch durch Registrierung im EDM
Zu melden sind:

    Name, Anschrift, Zustelladresse, Telefax Nr.
    Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer.
    Branche (Code)
    Standorte, von denen gefährliche Abfälle an Dritte übergeben werden.

    Änderung und Einstellung der Tätigkeit für alle nur mehr über Register
    Auch "alte" Erzeuger können sich registrieren.



Aufzeichnungspflichten für Firmen (laufend!)

Wer?
Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und-behandler) - nicht jedoch Haushalte!

Was?

  • Getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufen
  • Art
  • Menge
  • Herkunft und
  • Verbleib von Abfällen


Für gefährliche Abfälle: Begleitschein

Aufzeichnungspflichten - Rechte der Behörden

    Einsicht in Aufzeichnungen
    Vorlage der Aufzeichnungen auf Verlangen
    Auskunft über Art, Menge, Herkunft und Verbleib einzelner Abfallarten oder der gesamten Abfälle
    Summenbildung über Art, Herkunft oder Verbleib ("Bilanz")
    Aufbewahrungsfrist: 7 Jahre


Abfallbilanzen (jährlich)

Sammler und Behandler von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen haben Jahresbilanzen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle zu erstellen und bis 15.3 des Folgejahres dem Landeshauptmann zu melden (erste Meldung wahrscheinlich 15.3.2010 für das Jahr 2009).



Welche Behörde erledigt was?

Bezirksverwaltungsbehörde:
(Bezirkshauptmannschaft, Magistratisches Bezirksamt)

    Meldungen/Kontrollen AWK und Abfallbeauftragte (ausgenommen AWK für Abfallbehandlungsanlagen)
    Feststellungsverfahren
    Verwaltungsstrafverfahren
    Bestimmte Anlagenverfahren
    Generelle Kontrollen auf Einhaltung der AWG-Bestimmungen (sonst Anlagenbehörde)

Landeshauptmann:
(Ämter der jeweiligen Landesregierungen)

    Erlaubnis für Sammeln/Behandeln gefährlicher Abfälle §25
    Anzeigen für Sammeln/Behandeln nicht gefährlicher Abfälle §24
    Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen
    Registrierungen
    Kontrollen

Bundesministerium für Umwelt:

    Ausstufung
    Verbringung
    Kontrollen VerpackungsVO und AltfahrzeugeVO
    Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen sowie Aufsicht
    Führung der Register , Aufsicht über Koordinierungsstelle
    Leitung der Verpackunskommission



AbfallverzeichnisVO

Wesentliche Inhalte:

    Auflistung der Abfallarten - Schlüsselnummer
    Festlegung eines Abfallcodes für jede Abfallart
    Festlegung der gefährlichen Abfälle
    Angaben von Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallcode bzw. Schlüsselnummer

Verantwortlich für korrekte Zuordnung: Abfallerzeuger


AbfallnachweisVO
Wesentliche Inhalte:

    Allgemeine Aufzeichnungspflicht
    Vereinfachte Aufzeichnungen
    Meldepflicht Abfallersterzeuger
    Begleitscheinsystem
    Handhabung der Begleitscheine
    Meldepflicht des Übernehmers
    Meldepflicht: innerbetriebliche Behandlung gefährlicher Abfälle
    Transporte zu verschiedenen Standorten eines Besitzers
    Anhang 1: Verwertungs- und Beseitigungsverfahren mit Anmerkungen
    Anhang 2: Begleitscheinvorlage (Muster)


Baurestmassentrennverordnung
Mengenschwellen, ab denen Abfälle von Baustellen getrennt zu sammeln und einer Verwertung bzw. Beseitigung zuzuführen sind

    Bodenaushub 20 t
    Betonabbruch 20 t
    Holzabfälle 5 t
    Asphaltaufbruch 5 t
    Metallabfälle 2 t
    Kunstsoffabfälle 2 t
    Baustellenabfälle 10 t
    Mineralischer Bauschutt 40 t

verantwortlich ist der Bauherr!


Kompostverordnung
Regelungen über:

    Qualitätsanforderung an Kompost
    Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien
    Kennzeichnung/Inverkehrbringen von Kompost
    Abfallende
    A+, A und B Qualitäten

Altlastensanierungsgesetz - ALSAG

    Finanzierung der Sanierung von Altlasten
    Registrierung von Verdachtsflächen
    Bewertung der von diesen ausgehenden Gefährdung
    Durchführung der Altlastensanierung
    Altlasten von Ablagerungen

Altlasten sind Altablagerungen von Abfällen und Altstandorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde (befugt oder unbefugt).
Finanzierung ihrer Sanierung durch Einhebung von Altlastenbeiträgen für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten.

Altlastensanierungspflichtig sind

    langfristiges Ablagern von Abfällen
    Verfüllen von Geländeunebenheiten
    Vornehmen von Geländeanpassungen
    Einbringen in geologische Strukturen
    Lagern von Abfällen
    (mit)verbrennen von Abfällen
    Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen
    Befördern außerhalb des Bundesgebietes zur langfristigen Ablagerung, Verbrennung, Brennstoffherstellung

Begriffe

    Lagern: länger als ein Jahr bei Beseitigung oder länger als 3 Jahre bei Verwertung
    langfristiges Ablagern: dauerhaft, kein Zweck (Beseitigung, Verwertung)